Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Vertragshilfe des Richters aus Anlaß des Krieges


Datum:30.11.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 2329ff
Gesetz im Original

Die Verordnung begünstigt Gewerbetreibende, die "infolge der Auswirkungen des Krieges" gezwungen sind, ihren Betrieb stillzulegen, umzustellen oder erheblich einzuschränken, und dabei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, indem ihnen eine sogenannte Vertragshilfe durch Richter zugestanden wird. § 33 der Verordnung schließ Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) von der Inanspruchnahme dieser Hilfe explizit aus.

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