Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Säuglings- und Kinderpflege und die Errichtung von Säuglings- und Kinderpflegeschulen


Datum:15.11.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 2239ff
Gesetz im Original

Nach § 21 der Verordnung dürfen Jüdinnen die Tätigkeit einer Säuglings- und Kinderschwester nur an Juden oder in jüdischen Anstalten berufsmäßig ausüben. Auch die Ausbildung darf nur in jüdischen Säuglings- und Kinderpflegeschulen erfolgen. Der Begriff des "Juden" wird nicht genauer definiert.