Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Teilnahme an der kassenärztlichen und kassendentistischen Versorgung


Datum:19.09.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 1855
Gesetz im Original

Nach der Verordnung dürfen Juden, denen die Ausübung ihres Berufs als Zahnarzt bzw. Zahntechniker nach § 3 der 8. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1939, S. 47f) gestattet ist, an der kassenzahnärztlichen Versorgung jüdischer Versicherter und deren jüdischer Familienangehörigen nur mit Genehmigung des Reichsarbeitsministers beteiligt werden.