Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bekanntmachung der neuen Fassung des § 3 Absatz 2 Nummer 5 der Reichsärzteordnung


Datum:12.06.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 1014
Gesetz im Original

Durch die Bekanntmachung kommt es zu einer Verschärfung der Reichstierärzteordnung von 1935 (vgl. RGBl I 1935, S. 1433).
Alte Fassung: Die Bestallung ist zu versagen, "5. wenn der Bewerber wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden könnte, und zur Zeit der Bewerbung der Anteil der nicht deutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte im Deutschen Reich den Anteil der Nichtdeutschblütigen an der Bevölkerung des Deutschen Reichs übersteigt."
Neue Fassung: Die Bestallung ist zu versagen, "5. wenn der Bewerber wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden könnte."