Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Durchführungsvorschriften des Reichswirtschaftsministers betreffend die Ablieferung von Juwelen und Gegenständen aus Edelmetallen durch Juden vom 1. März 1939 bekanntgemacht werden


Datum:27.03.1939
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 373/1939
Gesetz im Original

Die Norm spezifiziert Ausnahmen von der Zwangsablieferung von Gegenständen durch Juden. Ausgenommen sind u.a. Trauringe, Zahnersatz aus Edelmetall, sofern er in Gebrauch ist. Grundsätzlich befreit von der Zwangsablieferung ist ein jüdischer Ehegatte in einer Mischehe, sofern Kinder aus aus dieser Ehe vorhanden sind, die nicht als Juden im Sinne § 5 Absatz 2 der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) gelten. In einer kinderlosen Ehe ist die jüdische Ehefrau befreit, wenn der Ehemann "deutschblütig oder Mischling 2. Grades" ist.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: