Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:25.04.1943
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1943, S. 268f
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass die Staatsangehörigkeit auch widerruflich zuerkannt werden kann. Zusätzlich wird die Kategorie der Schutzangehörigen geschaffen, womit v.a. "nicht zum deutschen Volk gehörende Einwohner des Deutschen Reichs" erfasst werden sollen. § 4 hält explizit fest, dass "Juden und Zigeuner" weder Staats- noch Schutzangehörige sein können. Zusätzlich wird festgehalten, dass "jüdische Mischlinge ersten Grades", die nicht die Staatsangehörigkeit besitzen, als Juden gelten, wenn für sie die übrigen Kriterien der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) gelten.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: