Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens im Lande Österreich


Datum:18.11.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1620f
Gesetz im Original

Auf Basis der Verordnung kann der ReichsstatthalterDer Reichsstatthalter war ständiger Vertreter der Reichsregierung in einer Region, einem Reichsgau. Im ehemaligen Österreich waren die Reichsstatthalter in Personalunion Gauleiter. (Gau) Vermögen von Personen oder Vereinigungen, die als volks- und staatsfeindlich gelten, einziehen. Gleichzeitig werden Einziehungen durch die GestapoGeheime Staatspolizei, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung verfügt worden sind, als Einziehungen im Sinne der Verordnung definiert. Mit der Einziehung des Vermögens erlöschen auch Forderungen gegenüber Vereinigungen. Geschädigte können aber Entschädigung nach dem Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen (vgl. RGBl I 1937, S. 1333) und der 2. Verordnung zu diesem Gesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 317) beantragen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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