Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden


Datum:11.11.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1573
Gesetz im Original

Juden ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition sowie von Hieb- und Stoßwaffen verboten. Sie haben die in ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition unverzüglich der Ortspolizei abzuliefern. Die Waffen und Munition fallen entschädigungslos an das Reich.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: