Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen (Ausführungsverordnung)


Datum:28.09.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1314ff
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt den Nachweis der Abstammung, indem sie auf die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes (vgl. RGBl I 1937, S. 669ff) verweist. In jenem Gesetz wird unter § 25 Absatz 1 wiederum auf die 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) verwiesen. In § 12 schreibt die Verordnung jüdischen Krankenpflegern bzw. Krankenschwestern, die ihren Beruf außerhalb von Krankenanstalten ausüben, vor, an ihrem Wohnhaus ein Schild mit der Aufschrift "Jüdischer Krankenpfleger" bzw. "Jüdische Krankenschwester" anzubringen. In Österreich tritt die Verordnung erst im Dezember 1938 (vgl. RGBl I 1938, S. 1708) in Kraft.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: