Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Dritte Verordnung über Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger in Strafsachen in Österreich


Datum:27.09.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 1406
Gesetz im Original

Die Verordnung dehnt die Bestimmungen der 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 1403ff) bezüglich eines Berufsverbotes für jüdische Rechtsanwälte auf jüdische Mischlinge im Gebiet des ehemaligen Österreich aus. Ausgenommen sind jene Rechtsanwälte, deren Familie seit mindestens 50 Jahren in Österreich ansässig ist und die entweder Frontkämpfer gewesen sind oder deren Vätern oder Söhne im Ersten Weltkrieg gefallen sind oder die seit 1.8.1914 in der Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind. Nach § 2 können auch "Feinde der nationalsozialistischen Bewegung" von der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen werden. Eine Löschung aus der Liste kann bis zum 31.12.1938 durchgeführt werden.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: