Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich


Datum:08.07.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 823f
Gesetz im Original

Juden werden die Ausübung des Bewachungsgewerbes, die gewerbsmäßige Auskunftserteilung über Vermögen und persönliche Angelegenheiten, das Handeln mit Grundstücken, die Vermittlung von Immoblienverträgen und Darlehen der Hausverwaltung, die gewerbsmäßige Heiratsvermittlung und das Fremdenführergewerbe sowie der Hausierhandel und die Ausübung eines Gewerbes außerhalb des Ortes der Niederlassung verboten. Die Verbote treten unterschiedlich bis zum 31.12.1938 in Kraft. Entschädigungen werden nicht gewährt. Das Gesetz gilt nicht in Österreich.