Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums


Datum:11.12.1942
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1942, S. 684
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird die Frist für Maßnahmen nach § 3 (Entfernung von Juden, jüdischen Mischlingen und jüdisch versippten Beamten) nochmals um ein Jahr, d.h. bis zum 31.12.1943, verlängert.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: