Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Reichsstatthalters zur Durchführung des Gesetzes über die Überleitung und Eingliederung von Vereinen, Organisationen und Verbänden


Datum:14.05.1938
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 137/1938
Gesetz im Original

Die Verordnung beschreibt die Befugnisse des StillhaltekommissarsDer Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände (Stiko) war eine im März 1938 in Österreich installierte Dienststelle (vgl. GBlÖ Nr. 136/1938), deren Aufgabe die Gleichschaltung des österreichischen Vereinswesens war. Der Stillhaltekommissar war das zentrale Instrument des NS-Staats, um den systematischen Entzug von Vereinsvermögen durchzuführen. bei der Überleitung von Vereinen, Organisationen und Verbänden. § 1 der Verordnung lautet: "Der StillhaltekommissarDer Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände (Stiko) war eine im März 1938 in Österreich installierte Dienststelle (vgl. GBlÖ Nr. 136/1938), deren Aufgabe die Gleichschaltung des österreichischen Vereinswesens war. Der Stillhaltekommissar war das zentrale Instrument des NS-Staats, um den systematischen Entzug von Vereinsvermögen durchzuführen. hat dafür zu sorgen, daß alle Vereine, Organisationen und Verbände nationalsozialistisch ausgerichtet und geführt werden. Er hat das Führungsrecht der NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei auf dem Gebiete der Menschenführung sicherzustellen."

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: