Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden


Datum:26.04.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 414
Gesetz im Original

Jeder Jude im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) – und auch der nichtjüdische Ehegatte eines Juden – hat sein gesamtes in- und ausländisches Vermögen anzumelden und zu bewerten; ausgenommen sind Gegenstände zum persönlichen Gebrauch des Anmeldepflichtigen und Hausrat, der kein Luxusgegenstand ist. Juden ausländischer Staatsangehörigkeit haben nur ihr inländisches Vermögen anzumelden. Die Bewertung erfolgt nach dem gemeinen Wert. Die Anmeldepflicht entfällt, wenn der Gesamtwert des anzumeldenden Vermögens ohne Rücksicht auf die Verbindlichkeiten RM 5.000 nicht übersteigt. Der Beauftragte für den VierjahresplanDer Vierjahresplan diente ab 1936 der Vorbereitung und Umstellung der deutschen Wirtschaft auf die Erfordernisse der Kriegswirtschaft. Beauftragter für den Vierjahresplan war Hermann Göhring, der 1940 für weitere vier Jahre in seiner Funktion bestätigt wurde. kann Maßnahmen treffen, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Interesse der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und Geldstrafe, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: