Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Durchführung der Reichsfluchtsteuer im Land Österreich


Datum:14.04.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 403f
Gesetz im Original

Die Verordnung adaptiert die Vorschriften über die ReichsfluchtsteuerDie Reichsfluchtsteuer wurde 1931 von der Weimarer Republik als Steuer gegen Kapitalflucht ins Ausland eingeführt (vgl. RGBl I 1931, S. 699ff). Zunächst wurde von Auswanderern, die über ein Vermögen von mehr als RM 200.000 bzw. über ein Jahreseinkommen von mehr als RM 20.000 verfügten, ein Viertel des Vermögens eingefordert. Nach mehreren Verordnungen durften schließlich ab September 1934 im Fall einer Emigration nur noch RM 10 ohne Genehmigung mitgeführt werden. , die mit der 1. Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften im Land Österreich eingeführt worden ist. Reichsangehörige, die am 1.1.1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind, und Altreichsangehörige, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, werden von der Reichsfluchtsteuer befreit, wenn sie weder in den Jahren 1931 bis 1938 ein Einkommen von mehr als öS 30.000 noch per 1.1.1938 ein Vermögen von mehr als öS 75.000 gehabt haben. Reichsangehörige, die am 1.1.1938 österreichische Bundesbürger gewesen sind und ihren Wohnsitz im Altreichsgebiet haben, unterliegen der Reichsfluchtsteuer unbeschränkt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: