Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über die Bestellung von kommissarischen Verwaltern und kommissarischen Überwachungspersonen


Datum:13.04.1938
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 80/1938
Gesetz im Original

Nach dem Gesetz kann der ReichsstatthalterDer Reichsstatthalter war ständiger Vertreter der Reichsregierung in einer Region, einem Reichsgau. Im ehemaligen Österreich waren die Reichsstatthalter in Personalunion Gauleiter. (Gau) für in Österreich ansässige Unternehmungen "in Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen" spätestens bis zum 1.10.1938 kommissarische VerwalterDie kommissarische Verwaltung ist die Zwangsverwaltung eines Betriebs zwischen 1938 und 1945 durch einen kommissarischen Verwalter. bzw. Überwachungspersonen bestellen, die zu allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt sind. Die Befugnisse der Organe bzw. des Inhabers ruhen.