Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über vorläufige Verfügungen auf dem Gebiete der Organisation der akademischen Behörden an den Hochschulen


Datum:24.03.1938
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 14/1938
Gesetz im Original

Nach dem Gesetz kann der Unterrichtsminister ohne Angabe von Gründen der Wahl eines akademischen Funktionärs die Bestätigung versagen oder diese widerrufen bzw., "wenn das Amt eines solchen Funktionärs auf andere Weise erledigt wird, die erforderlichen Verfügungen wegen zeitweiliger Fortführung der mit der erledigten Stelle verbundenen Funktionen treffen".