Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Vereidigung der Beamten des Landes Österreich


Datum:15.03.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 245f
Gesetz im Original

Nach dem Erlass müssen die österreichischen Beamten auf den Führer vereidigt werden. Juden sind nach § 3 nicht zu vereidigen. Wer als Jude zu gelten hat, definiert § 4: "Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. Als Volljude gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgesellschaft angehört hat. Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende jüdische Mischling,
a) der am 16. September 1935 der jüdischen Religionsgesellschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird,
b) der am 16. September 1935 mit einem Juden verheiratet gewesen isr oder sich danach mit einem Juden verheiratet."
Diese Definition, wer Jude ist bzw. als Jude gilt, lehnt sich eng an jene aus der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) an, diese ist zu diesem Zeitpunkt in Österreich allerdings noch nicht in Kraft gewesen und ist erst mit der Verordnung über die Einführung der Nürnberger RassegesetzeAls Nürnberger Gesetze werden zwei Gesetze bezeichnet, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP verabschiedet wurden und als zentrale juristische Bausteine der antisemitischen Ideologie des NS-Systems gelten: das Reichsbürgergesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz. Das Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) führte eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" sein. In der 1. Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde definiert, wer im NS-Staat als Jude zu gelten hatte. Das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146f) verbot u.a. die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden. In Österreich wurden die Nürnberger Gesetze am 20.5.1938 in Kraft gesetzt (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938). im Lande Österreich (vgl. RGBl I 1938, S. 594f) eingeführt worden. Wer sich weigert, den Eid zu leisten, ist nach § 5 zu entlassen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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