Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Personenstandsgesetz


Datum:03.11.1937
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1937, S. 1146ff
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass der Standesbeamte für die Beurkundung des Personenstandes zuständig ist. Zu diesem Zweck wird ein Familien-, ein Geburten- und ein Sterbebuch geführt. § 51: "Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden."

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: