Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Dritte Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes


Datum:19.04.1937
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1937, S. 468
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass die in der 1. Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes (vgl. RGBl I 1933, S. 797ff) vorgesehene Ordnungsstrafe bis zu einer Höhe von RM 100.000 verhängt werden kann.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: