Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung


Datum:26.05.1942
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1942, S. 347
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt die Beschäftigungserlaubnis für im Ausland bestallte Apothekeranwärter und Anwärter nicht-deutscher Staatsangehörigkeit. Nach § 1 Absatz 1 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller "deutschen oder artverwandten Blutes und politisch zuverlässig ist".

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: