Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit


Datum:14.07.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 480
Gesetz im Original

Das Gesetz erlaubt, Einbürgerungen, die zwischen dem 9.11.1918 und dem 30.1.1933 durchgeführt worden sind, rückgängig zu machen, falls eine Einbürgerung als "nicht erwünscht" angesehen wird. Die Möglichkeit zum Widerruf von Einbürgerungen ist bis zu zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes möglich. Zusätzlich normiert das Gesetz die Bedingungen, unter denen Personen, die sich im Ausland aufhalten, aus dem Deutschen Reich ausgebürgert werden können. Ausbürgerungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. Mit der Ausbürgerung ist der Verfall des Vermögens verbunden (vgl. Michael Hepp/Hans Georg Lehmann: Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen, Bd. 1: Listen in chronologischer Reihenfolge, Michael Hepp/Hans Georg Lehmann: Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen, Bd. 2: Namensregister, Michael Hepp/Hans Georg Lehmann: Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-45 nach den im Reichsanzeiger veröffentlichten Listen, Bd. 3: Register der Geburtsorte und der letzten Wohnorte).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: