Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens


Datum:26.05.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 293
Gesetz im Original

Nach dem Gesetz kann jegliches Vermögen, das "zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht oder bestimmt" ist, zugunsten des Staates eingezogen werden. § 3 des Gesetzes legt fest, dass zur "Vermeidung von Härten" von der Einziehung des Vermögens betroffene Gläubiger aus diesem Vermögen befriedigt werden können.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: