Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Reichsärzteordnung


Datum:13.12.1935
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1935, S. 1433
Gesetz im Original

Das Gesetz verweigert jenen Ärzten die Bestallung (=Approbation, Zulassung), welchen "die nationale oder sittliche Zuverlässigkeit fehlt" (§ 3 Absatz 2 Zeile 2), oder aber "wenn der Bewerber wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden könnte, und zur Zeit der Bewerbung der Anteil der nicht deutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte im Deutschen Reich den Anteil der Nichtdeutschblütigen an der Bevölkerung des Deutschen Reichs übersteigt" (§ 3 Absatz 2 Zeile 5).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: