Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Reichstierärzteordnung


Datum:03.04.1936
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1936, S. 347
Gesetz im Original

Das Gesetz verweigert die Bestallung (=Approbation, Zulassung) für Tierärzte, wenn ihnen "die nationale oder sittliche Zuverlässigkeit fehlt" (§ 3 Absatz 2 Zeile 2) und "wenn der Bewerber wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden könnte" (§ 3 Absatz 2 Zeile 5).

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: