Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Reichserbhofgesetz


Datum:29.09.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 685ff
Gesetz im Original

Abschnitt 2 des Gesetzes hält unter § 13 fest, dass Bauer im Sinne des Erbhofgesetzes nur sein kann, wer "deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren välterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat." Dieses Deutschtum ist bis zum 1.1.1800 zurück nachzuweisen. Ebenso müssen Richter und Vertretungsbefugte der Anerben- und Erbhofgerichte diesen Anforderungen entsprechen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: