Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn - Zweite Lohnsteuerdurchführungsverordnung - (Zweite LStDVO)


Datum:06.02.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 149ff
Gesetz im Original

§ 6 Absatz 11 der Verordnung legt fest, dass jüdische Arbeiterinnen, die aus ihrer Arbeit ausscheiden, um sich zu verheiraten, keinen Anspruch auf Heiratsbeihilfen haben. § 6 Absatz 12 legt fest, dass die Einkommensteuerbefreiung für Geburtsbeihilfe nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn das Kind Jude ist. § 8 der Verordnung normiert, dass für Kinder, die Juden sind, keine Kinderermäßigung gewährt wird. Wer Jude ist, wird durch die 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) festgelegt.

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