Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)


Datum:18.02.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 259ff
Gesetz im Original

§ 2 Absatz 1 c der Verordnung bestimmt, dass die Erlaubnis, Heilkunde ohne Bestallung als Arzt auszuüben, nicht erteilt werden kann, wenn der Antragsteller oder sein Ehegatte nicht "deutschen oder artverwandten Blutes" ist.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: