Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Vierte Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes


Datum:29.03.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 643f
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass Juden von der Pachtung einer Jagd ausgeschlossen sind, Juden dürfen auch keinen Jagdschein erhalten. (Der Begriff "Jude" wird nicht durch einen Verweis auf die 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) definiert.)