Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens


Datum:30.06.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 371
Gesetz im Original

Die UdSSR wird mit der Verordnung unter die feindlichen Staaten eingereiht; sowjetisches Vermögen ist damit anmeldepflichtig.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: