Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über Firmen von entjudeten Gewerbebetrieben


Datum:27.03.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 177
Gesetz im Original

Die Verordnung bestimmt, dass wer einen jüdischen Gewerbebetrieb im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f) übernommen hat und in der Firmenbezeichnung den Namen eines früheren, im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) jüdischen, Inhabers oder Gesellschafters führt, verpflichtet ist, "den Namen des Juden binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung" zu entfernen und eine neue Firma zu bilden.