Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Durchführungsverordnung zur Dreizehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Datum:01.09.1944
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1944, S. 201
Gesetz im Original

Die Verordnung nimmt mit § 1 Juden ausländischer Staatsangehörigkeit von der 13. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 13. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1943, S. 372) bestimmte u.a., dass das gesamte Vermögen von Juden nach ihrem Tod an das Deutsche Reich verfiel. aus. Nach dieser 13. Verordnung werden strafbare Handlungen jeder Art von Juden durch die Polizei geahndet (§ 1) und verfällt das Vermögen eines Juden nach seinem Tod dem Reich (§ 2). Zu den strafbaren Handlungen werden nach der hier zitierten Verordnung auch Steuer-, Monopol- und Devisenvergehen gezählt.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: