Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Staatsangehörigkeit 1933–1945

Hier sind jene NS-Gesetze versammelt, die die deutsche Staatsangehörigkeit regelten. Der Schwerpunkt liegt auf jenen Normen, die die Ausbürgerung regelten und insbesondere Juden im Sinne der Nürnberger GesetzeAls Nürnberger Gesetze werden zwei Gesetze bezeichnet, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP verabschiedet wurden und als zentrale juristische Bausteine der antisemitischen Ideologie des NS-Systems gelten: das Reichsbürgergesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz. Das Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) führte eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" sein. In der 1. Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde definiert, wer im NS-Staat als Jude zu gelten hatte. Das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146f) verbot u.a. die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden. In Österreich wurden die Nürnberger Gesetze am 20.5.1938 in Kraft gesetzt (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938). diskriminierten.

RGBl I 1933, S. 480Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit
RGBl I 1935, S. 1146Reichsbürgergesetz
RGBl I 1938, S. 113Gesetz über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland
RGBl I 1938, S. 790fVerordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich
RGBl I 1939, S. 1235Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der Ostmark
RGBl I 1941, S. 722ffElfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz
RGBl I 1942, S. 40Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen
RGBl I 1942, S. 452Verordnung zur Änderung der Vorschriften über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in den Alpen- und Donau-Reichsgauen
RGBl I 1943, S. 268fZwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz