Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 255/1947 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 443 |
Über Berufungen nach dem Wohnbauanforderungsgesetz (BGBl 1/1946) in zweiter und letzter Instanz soll in Wien das Bundesministerium für soziale Verwaltung entscheiden, in den Bundesländer der jeweilige Landeshauptmann. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird ausgeschlossen.