Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 10/1948 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 483 |
Die Verlängerung des Arbeitspflichtgesetzes „erscheint unerläßlich“ (S. 1), schon allein deshalb, weil die vom Verbotsgesetz betroffenen Personen zur Arbeit herangezogen werden müssen und es dafür keine andere gesetzliche Handhabe gibt. Außerdem können nur durch dieses Gesetz auch „die in großer Anzahl in Österreich lebenden versetzten Personen, solange sie hier sind“, angehalten werden, „eine nutzbringende Tätigkeit aus[zu]üben“ (S. 1). Auch wenn das in Vorbereitung stehende Arbeitsvermittlungsgesetz umgesetzt wird, wird ein Arbeitspflichtgesetz als „ergänzende Maßnahme“ (S. 1) notwendig sein.