Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 70/1948 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 537 |
Der Gesetzesentwurf sieht eine Befreiung der minderbelasteten nach dem 31.12.1918 geborenen Personen von im Verbotsgesetz 1947 und anderen Gesetzen festgelegten Sühnefolgen vor. Die Härten, die das Nationalsozialistengesetz insbesondere für Jugendliche enthalten hat, müssten nun beseitigt werden, da diese hauptsächlich „unter Zwang in eine formale Beziehung zum Nationalsozialismus gekommen sind“ (S. 2). Angeführt werden die verpflichtende Mitgliedschaft von Jugendlichen in der Hitler-Jugend ab dem 10. Lebensjahr und der nur scheinbar freiwillige Übertritt von dieser in andere NS-Organisationen mit vollendetem 18. Lebensjahr. Darüber hinaus sei keine führende Tätigkeit von Jugendlichen in der NSDAP zu verzeichnen. Aufgabe des Staates müsse nun die Wiedereingliederung der Jugend in das demokratische Staatsgebilde sein.