Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 142/1949
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 901
Dokument im Original

Neben Definitionspräzisierungen („Eigenberechtigung des Einbürgerungswerbers“, „freiwilliger, ununterbrochener, ordentlicher Wohnsitz“) will die Regierungsvorlage in § 4 einen neuen Abs 2 einfügen, damit „Ausgebürgerte, die zwar im Zeitpunkte ihrer Ausbürgerung nazistischen Tendenzen gehuldigt haben, jetzt die österreichische Staatsbürgerschaft wieder erlangen können, wenn sie sich seither so verhalten haben, daß mit Sicherheit auf ihre positive Einstellung zur unabhängigen Republik geschlossen werden kann“ (S. 5). Selbst das Nationalsozialistengesetz schließt nur Personen vom Erwerb der Staatsbürgerschaft aus, die wegen § 58 Strafgesetz verurteilt worden sind. In § 2 Abs 4 wird festgelegt, dass der Nachweis der notwendigen Dauer des Wohnsitzes in Österreich auch dann als erbracht gilt, wenn Personen diesen Wohnsitz nach dem 13.3.1938 aufgegeben haben, „weil sie nach diesem Zeitpunkte Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben. Das gilt auch für Personen, die zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 ihren Wohnsitz aufgeben mussten, weil sei wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten“ (S. 1).