Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 214/1950 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP VI, SNr. 32 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP VI, Beilagen-Nr. 229 |
Der Ausschuss hat unter Beisein des BM für Finanzen und des Bundesministers für soziale Verwaltung getagt und festgestellt, dass die in der Regierungsvorlage geplante Bindung der Teuerungszuschläge an die ungekürzten Unterhaltsrenten zu Härten führen würde. Statt dessen wird nun eine bestimmte Höhe der Unterhaltsrente festgesetzt, ab der es zur zusätzlichen Auszahlung des Teuerungszuschlages kommen soll. Außerdem erstreckt der Ausschuss die Frist, bis zu der OFG-Anträge eingebracht werden können, bis zum 31.12.1951.