Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 242/1950
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP VI, Beilagen-Nr. 235
Dokument im Original

Der vorliegende Gesetzesentwurf zielt auf eine Einstellung von Strafverfahren, die Tilgung von Verurteilungen sowie die Nachsicht von Strafen wegen Vergehen, Übertretungen und Verbrechen, die zwischen der Befreiung und dem Ende des Jahres 1946 (für Einstellungen von Verfahren und Tilgung von Verurteilungen) bzw. 1947 (für die Nachsicht von Strafen) begangen worden sind. Das Strafmaß für diese Vergehen darf fünf Jahre nicht übersteigen und das Delikt muss „mit dem sonstigen Verhalten des Beschuldigten vor dem Befreiungstag oder nach Ablauf des Jahres 1946 in auffälligem Widerspruch stehen“ (S. 1). Begründet wird der Entwurf damit, dass aus unterschiedlichen Teilen der Bevölkerung der Wunsch deutlich geworden sei, „gegenüber den in den ersten Jahren nach dem Kriegsende straffällig gewordenen Personen im Rahmen der Möglichkeit Nachsicht und Milde walten zu lassen“ (S. 3). Diese Nachsicht soll Personen zugute kommen, von denen angenommen werden kann, „daß sie nur durch die besonderen Verhältnisse der ersten Zeit nach Kriegsende sich gegen das Strafgesetz vergangen haben“ (S. 3). Ausgenommen sind schwere Verbrechen wie Schändung oder Verführung zur Unzucht, sowie – da sie die wirtschaftliche Ordnung gefährden – Vergehen gegen das Devisengesetz oder die Abgabenordnung, wenn der beabsichtigte oder eingetretene Schaden öS 5000 übersteigt.