Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 88/1951 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VI, Beilagen-Nr. 317 |
Die Regierungsvorlage bezweckt eine neuerliche Verlängerung der Fristen des Erbhofrechtsaufhebungsgesetzes, weil die Beratungen des Unterausschusses, dem die Formulierungen präziserer Abänderungen des Gesetzes zugewiesen worden sind, seine Arbeit noch nicht beendet hat.