Bericht und Antrag des Finanz- und Budgetausschusses
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 176/1951 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP VI, SNr. 50 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP VI, Beilagen-Nr. 333 |
Der Gesetzesentwurf basiert auf einem Antrag der Abg. Rupert Roth (ÖVP), Anton Proksch (SPÖ) und Genossen. Das 2. Rückstellungsanspruchsgesetz soll lediglich regeln, wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen berechtigt ist, wenn die juristische Person, der Vermögen entzogen worden ist, ihre Rechtspersönlichkeit nicht wieder erlangt hat. Der Entwurf folgt dem im § 6 Abs 5 des 1. Rückgabegesetzes aufgestellten Grundsatz, dass Rückgabeansprüche vor Rückstellungsansprüchen gehen. Das Gesetz soll 2. Rückstellungsanspruchsgesetz heißen, weil das Gesetz, das die Rückstellung des Vermögens der Verbrauchergenossenschaften regelt, in dieselbe Systematik gehört (auch dieses Gesetz regelt keine materiellen Fragen der Rückstellung) und nun rückwirkend als 1. Rückstellungsanspruchsgesetz bezeichnet wird. Mit weiteren Rückstellungsanspruchsgesetzen muss gerechnet werden. Als rückstellungsanspruchsberechtigte Organisationen werden genannt: die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern, die Religionsgemeinschaften.