Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Initiativantrag der Abg. Adolf Schärf, Oskar Helmer, Gabriele Proft und Genossen (alle SPÖ)


Zu Gesetz: BGBl Nr. 55/1952
Materialtyp:Initiativantrag
Nachweis:GP VI, Beilagen-Nr. 103
Dokument im Original

Der Initiativantrag der Abg. Adolf Schärf, Oskar Helmer, Gabriele Proft, Bruno Pittermann, Johann Böhm, Ferdinand Häuslmayer und Genossen (alle SPÖ) bezweckt die Schaffung eines Gesetzes über die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen. Personen, die „zur Zerstörung der österreichischen Demokratie in Verbindung mit auswärtigen Mächten beigetragen“ haben, soll das Recht auf Rückstellung verweigert werden. Das entspreche „dem deutlich erkennbaren Willen der Mehrheit der österreichischen Demokraten“. Der Gesetzesentwurf passt die Londoner Deklaration dem österreichischen Rechtsempfinden an. Die Antragsteller bekennen sich zur Londoner Deklaration, wollen diese ohne Einbeziehung Österreichs zustande gekommene Vereinbarung aber nicht „unter allen Umständen und bedingungslos“ anerkennen. Im Detail bestimmt der Initiativantrag den Kreis der vom Recht auf Rückstellung auszuschließenden Personen so: Diese Personen mussten eine einflussreiche Stellung bekleidet haben, ein Bündnis mit auswärtigen Mächten eingegangen sein, von diesen materielle Unterstützung angenommen und eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zur Zerstörung der Demokratie beigetragen hat. Die Verweigerung des Rückstellungsrechtes darf nur auf Antrag des Rückstellungsgegners oder der Finanzprokuratur erfolgen, wobei der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden muss. Gutgläubige Dritte sollen geschützt werden, ein gutgläubiger Erwerb gilt aber „von dem Zeitpunkt an [als] ausgeschlossen, an dem der Wille der Mehrheit des österreichischen Volkes erkennbar war“ (S. 2), den im Gesetz genannten Personen das Recht auf Rückstellung zu verweigern. Als Datum wird hier der 6.1.1952 festgelegt.