Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Justizausschusses


Zu Gesetz: BGBl Nr. 55/1952
Zugehöriges Protokoll:GP VI, SNr. 81
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP VI, Beilagen-Nr. 508
Dokument im Original

Der Ausschuss hat den Initiativantrag beraten. In der Sitzung haben die Abg. Alfred Maleta (ÖVP) und Genossen einen Entschließungsantrag vorgelegt, der vorsieht, durch eine Novellierung des Verwaltergesetzes die Umsetzung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Fall Starhemberg zu erreichen. Der Justizausschuss hat daraufhin die zuständigen Ministerien um Gutachten gebeten. Sowohl der Initiativantrag als auch der Entschließungsantrag sind im Ausschuss abgelehnt worden, aber beide Gesetzesvorschläge sind als Minderheitsanträge eingebracht worden. Der von Bruno Pittermann (SPÖ) eingebrachte Antrag entspricht im Wesentlichen dem Initiativantrag. Die materielle Unterstützung durch auswärtige Mächte ist als Bedingung nicht mehr formuliert (nun heißt es, dass die Maßnahmen zur Zerstörung der Demokratie in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten und mit Unterstützung durch solche erfolgt sein muss). Hinzugefügt ist ein Paragraf, nach dem im Verfahren eine öffentliche Verwaltung gemäß Verwaltergesetz verfügt werden kann. Der von Maleta eingebrachte Antrag sieht eine Novellierung des Verwaltergesetzes in dieser Weise vor: Einer Person, der nach dem 1., 2. oder 3. Rückstellungsgesetz Vermögen zurückgestellt worden ist, ist für dieses Vermögen ein öffentlicher Verwalter zu bestimmen, wenn der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersuchung wegen des Verdachts auf Hochverrat gegen diese Person beantragt hat. Das gleiche soll bei juristischen Personen gelten, an denen maßgebend natürliche Personen wirtschaftlich beteiligt sind, für die das zuvor Gesagte gilt. Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung soll längstens zwei Jahre nach einer Strafverfügung erfolgen.