Zweiter Bericht des Justizausschusses
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 55/1952 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP VI, SNr. 82 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP VI, Beilagen-Nr. 508 |
Der Justizausschuss nimmt die Verhandlung der Angelegenheit ein zweites Mal auf. Ein Lösungsvorschlag des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt ist ausgearbeitet worden. Er sieht hinsichtlich der Novellierung des 1. Rückstellungsgesetzes vor, dass ein nach dem Gesetz gefällter Rückstellungsbescheid für die Eintragung im Grundbuch die Genehmigung der Bundesregierung bedarf, wenn eine öffentliche Verwaltung in jenem Sinn besteht, wie es die – gleichzeitig mit der Novellierung des 1. Rückstellungsgesetzes – vorgeschlagene Novellierung des Verwaltergesetzes im zusätzlich geplanten § 2a vorsieht.