Bericht des Verfassungsausschusses
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 52/1946 |
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Zugehöriges Protokoll: | GP V, SNr. 4 |
Materialtyp: | Ausschussbericht |
Nachweis: | GP V, Beilagen-Nr. 18 |
Im Ausschussbericht wird wie in der Regierungsvorlage betont, der momentane Rechtszustand über die Staatsbürgerschaft sei unklar und solle durch die 2. Novellierung konkretisiert werden. Der Verfassungsausschuss ändert die Regierungsvorlage ab, indem er die Bestimmung, ein nach dem 13.3.1938 aufgegebener Wohnsitz sei nicht als Unterbrechung anzusehen, zeitlich und auf eine weitere Personengruppe ausdehnt: Für Personen, die zwischen dem 5.3.1933 und dem 13.3.1938 den Wohnsitz aufgeben mussten, da sie "wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich politischen Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten", soll der Wohnsitz ebenfalls nicht als aufgegeben bzw. unterbrochen gelten. Der Ausschuss empfiehlt unter Berücksichtigung der beschlossenen Ergänzung die Regierungsvorlage zur Annahme.