Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht und Antrag des Ausschusses für soziale Verwaltung


Zu Gesetz: BGBl Nr. 181/1952
Zugehöriges Protokoll:GP VI, SNr. 97
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP VI, Beilagen-Nr. 647
Dokument im Original

Die Ausschussberatungen über eine Abänderung des OFG (Schädigung wegen Haft oder Maßregelung im öffentlichen Dienst) haben ergeben, dass es besser ist, die Entschädigung für (zwischen 1934 und 1945) ) gemaßregelte Beamten in einem eigenen Gesetz zu lösen. Der Gesetzesentwurf wird von den Abg. Anton Frisch (ÖVP) und Edmund Holzfeind (SPÖ) ausgearbeitet und dem Ausschuss direkt vorgelegt (deshalb fehlen Initiativantrag bzw. Regierungsvorlage). Letztlich mussten zwei Gesetzesentwürfe vorbereitet werden: Ein einfaches Bundesgesetz für die Bundesbeamten und ein Bundesverfassungsgesetz für die Bediensteten der Länder und Gemeinden, die mit behördlichen Aufgaben betraut gewesen sind. Die beiden Gesetze sind im Wesentlichen ident. Das Beamten-Überleitungsgesetz hat zwar die Entlassung von Beamten aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung rückgängig gemacht, aber explizit keine Regelung über die Entschädigung von Verdienstentgang getroffen. Das wird nun nachgeholt, wobei eine volle Entschädigung aus staatsbudgetären Gründen nicht möglich ist, aber umgekehrt auch anderwärtiger Verdienst während der Zeit der Maßregelung nicht einberechnet werden soll. Die Entschädigung ist nicht an die österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft. Personen, die bestimmte „verwerfliche Handlungen“ (S. 2) begannen haben, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn die Maßregelung in einer Pensionierung ohne Kürzung des Ruhegenusses bestanden hat, wird ebenfalls nicht entschädigt. Die Haftentschädigung nach dem OFG wird unter bestimmten Bedingungen auf die Entschädigung nach dem Beamtenentschädigungsgesetz angerechnet.