Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 132/1953 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VII, Beilagen-Nr. 40 |
Eine weitere Verlängerung der – nach mehreren Verlängerungen mittlerweile bereits sieben Jahre geltenden – Fristen des Erbhofrechtsaufhebungsgesetzes erscheint zwecklos, sie würde keine Lösung des Problems bedeuten und den ländlichen Grundverkehr und Kredit nur unnötig weiter hemmen. Mit dem Ablauf der Frist sollen nun die im Grundbuch nicht ersichtlichen Haftungen der Liegenschaften erlöschen, aber als persönliche Forderungen aufrecht erhalten bleiben. Besonders schutzwürdig sind die vertraglich festgelegten Versorgungsrechte, denn das Vertrauen der ländlichen Bevölkerung auf vertragliche Abmachungen soll nicht erschüttert werden.