Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 270/1956 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VIII, Beilagen-Nr. 109 |
Infolge vorzeitiger Auflösung des Nationalrates lässt sich die im Bundesgesetz vom 20.12.1955 (BGBl 152/1955) vorgesehene einjährige Frist zur Erlassung eines konkretisierenden Gesetzes, das die Rückgabe des den Religionsgemeinschaften entzogenen Vermögens regeln soll, nicht einhalten. Die Frist soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.