Regierungsvorlage
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 73/1957 |
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Materialtyp: | Regierungsvorlage |
Nachweis: | GP VIII, Beilagen-Nr. 187 |
Wie bereits im Motivenbericht zum Ersten Rückstellungsgesetz vorgesehen und nun durch Artikel 26 § 2 des Staatsvertrages festgelegt, werden zwei Sammelstellen eingerichtet, denen „alle Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen (von) Personen, Organisationen oder Gemeinschaften“ (S. 3) übertragen werden, die nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sind, diese Rechte aber nicht mehr geltend machen können. Diese Vermögenschaften sollen dann Organisationen übertragen werden, die „Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenmächte und […] Wiedergutmachung an solche“ (S. 3) zur Verfügung stellen.