Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung


Zu Gesetz: BGBl Nr. 63/1946
Zugehöriges Protokoll:GP V, SNr. 8
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 42
Dokument im Original

Der Ausschuss hält fest, dass das Gesetz sicher „die Zustimmung aller aufbauwilligen Kräfte in unserem Lande finden und die Möglichkeit geben [werde], tendenziösen Verallgemeinerungen über bestehende Arbeitsunlust wirksam entgegen zu treten“ (S. 1f). Es sind einige Abänderungen vorgenommen worden: Eine Regelung soll verhindern, dass kleinen Betrieben Arbeitskräfte entzogen werden. Die Ausnahmen von der Arbeitspflicht werden – um Härten zu verhindern – unter anderem auch auf unverheiratete Frauen mit Haushaltspflichten ausgedehnt. Kriegsbeschädigte sollen nicht nur bei einer MdE (=Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 40% (zuvor 50%) herangezogen werden dürfen. „Die Ausnahme der Opfer des Naziterrors von der Arbeitspflicht ist ein Gebot der Billigkeit“ (S. 6). Facharbeiter dürfen nicht als Hilfsarbeiter eingesetzt werden. Zu Arbeitsverpflichtungen außerhalb des Wohnortes sollen nur ehemalige Nationalsozialisten verwendet werden.